AutorRoland Kwiedor

Internetverkäufe an Privatpersonen in das EU-Ausland

One-Stop-Shop – Regelungen für Online-Händler ab dem 01.07.2021

Lieferungen an Privatkunden

 

Ab dem 1. Juli 2021 fallen die unterschiedlichen Lieferschwellen aller EU-Staaten weg. Es wird eine EU-weite Lieferschwelle eingeführt, die bei 10.000 Euro netto liegt. Bedeutet:

Sofern der Nettobetrag der Warenlieferungen an Privatkunden die Schwelle von 10.000,- € überschreitet, müssen Unternehmer die Waren immer im EU-Ausland versteuern. Dabei ist völlig egal, ob z.B. nach Frankreich, Österreich, die Niederlande oder Ungarn versandt wird.

Das Verfahren richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind und gegen Entgelt

Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen, in denen sie nicht ansässig sind oder

innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen oder

eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die

Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten (z.B. China liefert direkt an Kunden, Bestellung läuft über Internetplattform des deutschen Unternehmers (Haftung nach § 22e,f UStG).

Im Übrigen werden nicht alle Online-Händler den One-Stop-Shop nutzen können. Wer beispielsweise seine Waren über den Amazon Marketplace anbietet und den Versand der Waren Amazon überträgt (Fulfillment by Amazon, FBA), dessen Waren werden oft über Fulfillment-Centern in anderen EU-Staaten versendet. Solche Geschäftsabläufe sind vom besonderen Besteuerungsverfahren bisher nicht abgedeckt. Gleiches gilt für sogenanntes „Dropshipping“, bei dem der Online-Händler Produkte über seinen Shop anbietet, die er selbst nicht auf Lager hat, sondern nach der Bestellung eines Kunden vom Hersteller oder von einem Großhändler direkt an den Kunden verschicken lässt.

Beim neuen Umsatzsteuerrecht soll das OSS(One-Stop-Shop)-System innerhalb des EU-Binnenmarktes genutzt werden, um die grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen automatisch im jeweiligen Bestimmungsland zu versteuern. Registrierung und Abwicklung erfolgen dabei an einer zentralen Stelle im Ursprungsland des Online-Händlers.

 

Anmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern

Der One-Stop-Shop ermöglicht es Unternehmern, ihre unter die Sonderregelung fallenden Umsätze in einer besonderen Steuererklärung zu erklären, diese Steuererklärung zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg zu übermitteln und die sich ergebende Steuer insgesamt zu entrichten.

Unternehmer müssen, um an der Sonderregelung teilzunehmen, ihre Teilnahme auf elektronischem Weg unter Angabe ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim BZSt beantragen.

Weiterführende Links:

www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/One-Stop-Shop_EU/one_stop_shop_eu_node.html#js-toc-entry2

 

Fristgerechte Abgabe der Steuererklärung

Die Steuererklärung ist bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, elektronisch dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die Steuererklärung ist somit zu übermitteln für das I. Kalendervierteljahr bis zum 30. April, II. Kalendervierteljahr bis zum 31. Juli, III.Kalendervierteljahr bis zum 31. Oktober, IV. Kalendervierteljahr bis zum 31. Januar des Folgejahres.
Auch wenn keine Umsätze im betreffenden Kalendervierteljahr ausgeführt wurden, ist eine Steuererklärung (sogenannte Nullmeldung) zu den angegebenen Terminen abzugeben.

Die im Verfahren One-Stop-Shop erklärten Steuerbeträge müssen so rechtzeitig überwiesen werden, dass die Zahlung bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungs-zeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, bei der zuständigen Bundeskasse eingegangen ist.

Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich.

Bedeutet:

Steuererklärung und Zahlung müssen z.B. bis zum 30.04. für Januar-März erfolgen !

 

umsatzsteuerliche Kleinunternehmer

Besonders aufpassen sollten Online-Händler, die umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer gelten. Überschreiten sie die neue EU-weite einheitliche Lieferschwelle in Höhe von 10.000 €, können sie Meldepflichten im Ausland treffen. Sie sollten daher bereits jetzt prüfen, ob eine Teilnahme am OSS-Verfahren für sie in Frage kommt.

Ausnahmeregelung von diesem Verfahren

Zum Grundsatz des Bestimmungslandprinzips gibt es eine Ausnahmeregelung für Unternehmer mit kleinen und mittleren Umsätzen. Die dem Grunde nach in den Anwendungsbereich der Sonderregelung One-Stop-Shop, EU-Regelung fallenden Umsätzen gelten als im Inland erbrachte Umsätze, wenn z.B. folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der leistende Unternehmer ist in nur einem Mitgliedstaat der EU ansässig.
  2. Bei den erzielten Umsätzen handelt es sich um innergemeinschaftliche Fernverkäufe.
  3. Der Gesamtbetrag – ohne Mehrwertsteuer – der unter 2. genannten Umsätze, die dem Grunde nach unter die Sonderregelung fallen und durch Verkäufe an private Leistungsempfänger in anderen EU-Mitgliedstaaten erzielt werden, überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht 10.000,- € und hat dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan.

 

Aufsichtsrat kein umsatzsteuerlicher Unternehmer

Aufsichtsrat (analog Vorstand) kein umsatzsteuerlicher Unternehmer

EuGH-Urteil vom 13.06.2019, C-420/18, Rs. IO

Nach dem EuGH-Urteil vom 13.06.2019, C-420/18, Rs. IO – kürzlich erst veröffentlicht – ist jemand der laufend Einnahmen im Rahmen der Tätigkeit als Aufsichtsrat – und analog bei Vorliegen der Voraussetzungen auch als Vorstand – kein „Unternehmer“ im umsatzsteuerlichen Sinne, wenn feste monatliche Vergütungen gezahlt werden, die weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängen.

Das Urteil gilt zwar für Aufsichtsräte, ist aber nach der Begründung auch auf Vorstandstätigkeiten anzuwenden. Nach diesem Urteil dürfen Aufsichtsräte und Vorstände Mangels Unternehmer-Eigenschaft keine Umsatzsteuer berechnen.

Die steuerliche Folge für den Aufsichtsrat/Vorstand ist nicht so tragisch. Dieser zahlt die nach diesem Urteil dann zu Unrecht ausgewiesene Steuer an das Finanzamt. Leider kann dann auch keine Vorsteuer aus den Ausgaben für diese Tätigkeit (Anschaffung PC, Bürobedarf, Tanken etc.) mehr abgezogen werden.

 

Der Rechnungsempfänger  kann die gezahlte Umsatzsteuer wegen unberechtigtem Steuerausweises nicht mehr als Vorsteuer abziehen – und ist damit dann endgültig „belastet“. Die gezahlte Umsatzsteuer ist dann kein durchlaufender Posten mehr, sondern tatsächlicher Mehraufwand. Und das gilt dann für alle Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder.

§ 14c Abs. 2 UStG:

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist.

 

Mehrwertsteuerrichtlinie Artikel 9 Abs. 1 RL 2006/112/EG  i.d.F. 18.02.2019:

Als „(Umsatz-)Steuerpflichtiger“ gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt. Als „wirtschaftliche Tätigkeit“ gelten alle Tätigkeiten eines Dienstleistenden zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (EuGH) zu Artikel 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich, dass, um zu bestimmen, ob eine Person eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt, zu prüfen ist, ob sie sich bei der Ausübung in einem Unterordnungsverhältnis befindet (Urteil 29.09.2015 Gmina Wroclaw, C-276/14, EU, C, 2015, 635 Rn. 33 und 36 mit dort aufgeführter Rechtsprechung). Für die Beurteilung des Unterordnungsverhältnisses ist u.a. zu prüfen, ob die Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausgeübt wird und ob das mit der Ausübung dieser Tätigkeiten einhergehende wirtschaftliche Risiko getragen wird. Ob in der Ausübung der Aufgaben in eigenem Namen (für den Aufsichtrat oder Vorstand), für eigene Rechnung oder in eigener Verantwortung (keine Haftung für Schäden) gehandelt wird, sei dahingestellt. Denn im Gegensatz zu der Tätigkeit eines Unternehmers geht bei Bezug einer festen monatlichen Vergütung für die als Aufsichtsrat oder Vorstand ausgeübten Tätigkeit, die weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängt, keinerlei wirtschaftliches Risiko einher. Daher übt der Aufsichtsrat im Unterschied zu einem Unternehmer keinen nennenswerten Einfluss auf seine Einnahmen oder Ausgaben aus. Überdies scheint eine in Ausübung der Tätigkeit begangene Fahrlässigkeit keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Vergütung zu haben.

Bei einer Person, die kein derartiges wirtschaftliches Risiko trägt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie selbständig ausübt.

 

Im Anwendungserlass des BMF vom 02.01.2012 Az: IV D 3 – S 7185/09/10001

zu § 4 Nr. 26 UStG heißt es: Geht in Fällen des § 4 Nr. 26 Buchstabe b UStG (umsatzsteuerfreie Entgelte für ehrenamtliche Tätigkeit) das Entgelt über einen Auslagenersatz und eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis hinaus, besteht in vollem Umfang Steuerpflicht. Eine Entschädigung in Höhe von bis zu 50 € je Tätigkeitsstunde ist regelmäßig als angemessen anzusehen, sofern die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten den Betrag von 17.500,- € im Jahr nicht übersteigt. Der tatsächliche Zeitaufwand ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Eine vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängige z. B. laufend gezahlte pauschale bzw. monatliche oder jährlich laufend gezahlte pauschale Vergütung führt zur Nichtanwendbarkeit der Befreiungsvorschrift mit der Folge, dass sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Vergütungen – auch soweit sie daneben in Auslagenersatz oder einer Entschädigung für Zeitaufwand bestehen – der Umsatzsteuer unterliegen.”

 

Ein Erlass hat nur erklärenden Charakter und ist kein Gesetz. Das EuGH-Urteil widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung zur Umsatzsteuer. Nach unserem deutschen Umsatzsteuergesetzt ist gem. § 2 Abs.1 UStG Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Der EuGH hat jetzt klargestellt, dass eine Person, die kein wirtschaftliches Risiko trägt, keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie selbständig ausübt.

 

Die Finanzverwaltung kann sich Zeit lassen mit der Auswertung dieses Urteils, da die Umsatzsteuer 4 Jahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und entsprechend auch nach Jahren noch zu Unrecht abgezogene Vorsteuer zurückgefordert werden kann.

Aufsichtsräte bei kleineren Stadtwerken z.B. sollten sich jedoch auf die EuGH-Rechtsprechung berufen und keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung stellen bzw. entsprechenden Gutschriften mit Umsatzsteuer wiedersprechen.

 

E-Bike für Unternehmer – nur bei Umsatzsteuer Privatnutzung versteuern

Betriebsvermögen

Um ein erworbenes Fahrrad über die jährliche Abschreibung steuerlich absetzen zu können, muss es die Betriebsvermögeneigenschaft haben.

Ein Fahrrad und auch ein E-Bike (Pedelec) ohne Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht, deren Motor Geschwindigkeiten nur bis 25 km/h unterstützt, ist verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug. Insoweit genügt für die Eigenschaft als Betriebsvermögen eine 10%ige betriebliche Nutzung. Diese ist meist schon durch Fahrten zur Bank, Post und für betriebliche Einkäufe erreicht. Da auch Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte dazu zählen, wird die betriebliche Fahrleistung im Verhältnis zur Jahresfahrleistung mit 10% betrieblicher Nutzung für die Betriebsvermögenseigenschaft leicht glaubhabft zu machen sein.

 

nicht steuerbare Nutzungsentnahme

Gem. § 6 Abs. 1 Nr.4 Satz 6 EStG bleibt die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, außer Ansatz. Elektrofahrräder sind verkehrsrechtlich keine Kraftfahrzeuge.

 

umsatzsteuerliche Behandlung

Die private Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrrads ist als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Anders als bei der ertragsteuerlichen Behandlung (Gewinnermittlung) ist der Wert der Privatnutzung bei der Umsatzsteuer nach der 1-%-Regelung auch für umsatzsteuerliche Zwecke möglich. Dabei ist der auf volle 100,- € abgerundete Listenpreis zugrunde zu legen und nicht die Hälfte bzw. ein Viertel des Listenpreises.

Da insoweit die ertragsteuerlichen Werte der Gewinnermittlung von der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage abweichen, kann und wird es in den meisten Fällen zu Rückfragen des Finanzamtes kommen. Denn in der Gewinnermittlung ist kein Wert für die private Nutzung ausgewiesen, in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung aber doch.

 

 

Anwendungszeitraum

Gem. § 52 Abs. 12 Satz 2 EStG für Veranlagungszeiträume 2019 bis 2021 mit Erweiterung des Anwendungszeitraum bis Veranlagungszeitraum 2030 gem. § 52 Abs. 12 EStG-E.

 

E-Bike und Fahrrad-Überlassung an Arbeitnehmer und Aushilfen ohne Privatanteil

Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern an Arbeitnehmer ohne Versteuerung eines privaten Nutzungsanteils – aber der Umsatzsteuer zu unterwerfen

 

Geltungsbereich

Geltung für Fahrrad und E-Bike (Pedelec) ohne Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht, deren Motor Geschwindigkeiten nur bis 25 km/h unterstützt.

 

Steuerfreie Einnahmen

Gem. § 3 Nr. 37 EStG gilt Steuerbefreiung für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, welches kein Kraftfahrzeug i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist, wenn die Fahrradüberlassung an Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Das gilt nicht bei Arbeitslohnumwandlung. Damit soll honoriert werden, dass der Arbeitgeber eine echte Zusatzleistung erbringt und nicht im Gegenzug das Bruttoentgelt absenkt.

 

Sozialversicherungsfreie Einnahmen

Gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV .V.m § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV sind laufende Zulagen oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen gewährt werden, dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie lohnsteuerfrei sind.

Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Steuerfreiheit in der Entgeltabrechnung auch tatsächlich berücksichtigt.

 

Geltung auch für Aushilfen

Bei der Prüfung der 450,- €-Grenze bleibt steuerfreier Arbeitslohn außer Betracht, wenn die Steuerfreiheit auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst.

 

umsatzsteuerliche Behandlung

Die private Nutzung eines dem Arbeitnehmer auch für Privatfahrten und Fahrten zur Arbeit überlassenen Fahrrads gilt als tauschähnlicher Umsatz (BFH Urteil vom 30.06.2022 – V R 25/21).

Daher ist der Wert der Privatnutzung der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Die 1-%-Regelung ist dabei auch für umsatzsteuerliche Zwecke möglich. Dabei ist der auf volle 100,- € abgerundete Listenpreis zugrunde zu legen und nicht die Hälfte bzw. ein Viertel des Listenpreises.

 

Weil insoweit die ertragsteuerlichen Werte der Gewinnermittlung von der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage abweichen, kann und wird es in den meisten Fällen zu Rückfragen des Finanzamtes kommen. Denn in der Gewinnermittlung ist kein Wert für die private Nutzung ausgewiesen, in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung aber doch.

 

 

Anwendungszeitraum

Gem. § 52 Abs. 4 Satz 7 EStG für Veranlagungszeiträume 2019 bis 2021 mit Erweiterung des Anwendungszeitraum bis Veranlagungszeitraum 2030 gem. § 52 Abs. 4 Satz 7 EStG-E.

 

Für Fahrräder, die vor dem 01.01.2019 angeschafft und dem Arbeitnehmer überlassen wurden, gilt diese Regelung nicht.

Die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 37  EStG wird gem. § 6 Abs.1 Nr.4 Satz 6 EStG auch auf die Gewinnermittlung übertragen.

 

Home Office absetzbar ?

Home Office

Arbeitgeber ermöglichen immer öfter Ihren Arbeitnehmern, in einem Home Office Ihrer Tätigkeit nachzugehen. Wann die Aufwendungen dafür absetzbar sind und in welcher Höhe, richtet sich nach dem Umfang der Tätigkeit und danach, ob beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz immer bei Bedarf zur Verfügung steht.

Hat ein Arbeitnehmer einen jederzeit zur Verfügung stehenden Arbeitsplatz beim Arbeitgeber und sucht er diesen an mindestens 3 Tagen in der Woche auf, dann ist dieser Arbeitsplatz die erste Tätigkeitsstäte. Ein Home Office ist dann dem Grunde nach nicht abzugsfähig.
Bei bis zu 2 Tagen die Woche im Durchschnitt im Außendienst ist der Arbeitsplatz beim Arbeitgeber die erste und damit regelmäßige Arbeitsstätte, weil der Arbeitnehmer überwiegend in der Firma tätig ist. Der Mittelpunkt der Tätigkeit befindet sich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers und die Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig

Ist ein Arbeitnehmer ein so genannter „Außendienstmitarbeiter“ – also an 3 oder mehr Tagen die Woche im Außendienst tätig – hat er keine erste Tätigkeitstätte. Ohne Arbeitsplatz beim Arbeitgeber kann ein Arbeitszimmeraufwand – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen wie Abgeschlossenheit, eingerichtet wie Büro etc. – steuerlich bis zu 1.250,- Euro im Jahr geltend gemacht werden.
Bei 3, 4 oder 5 Tagen Home Office wären die Kosten in vollem Umfang abzugsgfähig, wenn die Dienstreisen nur an 2 Tagen/Woche durchgeführt werden und die restliche Zeit im Home Office gearbeitet würde.

Wird ein Arbeitnehmer qualitativ in gleicher Weise im häuslichen Arbeitszimmer und im Büro des Arbeitgebers tätig, ist die zeitliche Komponente ausschlaggebend. Verbringt der Arbeitnehmer die überwiegende Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer, befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer und die Aufwendungen sind im vollen Umfang abzugsfähig.

Ist es dem Arbeitnehmer untersagt, an den häuslichen Arbeitstagen im Büro des Arbeitgebers tätig zu werden, steht der andere Arbeitsplatz nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung und die Aufwendungen können mit bis zu 1.250,00 EUR berücksichtigt werden.
Das Gleiche gilt bei Bereitschaftdiensten an den Wochenenden im Office, wenn beim Arbeitgeber zu diesen Zeiten der Arbeitsplatz nicht aufgesucht werden kann.

Bei einem Pool-Arbeitsplatz, welcher nicht immer bei Bedarf zur Verfügung steht, kann Arbeitszimmeraufwand bis zu 1.250,- Euro im Jahr abgesetzt werden. Ein Poolarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz, der von mehreren Arbeitnehmern geteilt wird. Die Arbeitnehmer sind überwiegend im Außendienst tätig. Ein solcher Arbeitsplatz steht auch zur Verfügung, wenn der Arbeitsplatz dem Arbeitnehmer im konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung steht und der Arbeitnehmer ihn in der erforderlichen Art und Weise nutzen kann. Es muss durch eine ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen, ggf. ergänzt durch arbeitgeberseitige organisatorische dienstliche Nutzungseinteilungen, gewährleistet sein, dass der Arbeitnehmer nicht auf ein häusliches Arbeitszimmer angewiesen ist. Ein Poolarbeitsplatz, bei dem sich acht Arbeitnehmer drei Arbeitsplätze für die vor- und nachbereitenden Arbeiten teilen, steht nicht als anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wenn er zur Erledigung der Innendienstarbeiten nicht in dem erforderlichen Umfang genutzt werden kann.

Firmenwagen 1%-Regelung – selbst getragener Arbeitnehmeraufwand der Vorjahre in Steuererklärungen geltend machen

Firmenwagen 1%-Regelung

Kürzung des Nutzugswertes durch Arbeitnehmeraufwand
BMF-Schreiben vom 21.09.2017 -IV C 5- S 2334/11/10004-02

Haben Sie bisher über die 1%-Regelung die Privatnutzung Ihres Firmenwagens versteuert, ist es im Rahmen der Einkommensteuererklärung für vergangene Jahre (soweit noch nicht abgegeben oder der Bescheid noch keine 4 Wochen alt ist über Einspruch) noch möglich, selbst gezahlten Aufwand entsprechend als Werbungskosten abzusetzen.

Dies ist sinnvoll, wenn Sie über den Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung (Beitragsgrenzen Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) liegen. Sofern auf den privaten Nutzungsanteil (1%-Regelung) auch Sozialversicherung einbehalten und abgeführt worden ist, sollte zunächst versucht werden, die Lohnabrechnungen durch den Arbeitgeber berichtigen zu lassen. Ist eine Berichtigung der Lohnabrechnungen nicht mehr möglich, bleibt der Kostenansatz in der Eikommensteuererklärung.

Der Arbeitgeber sollte aber auf jeden Fall im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Sozialversicherungsprüfung der Deutschen Rentenversicherung auf diesen Sachverhalt hinweisen. Auch so kann zu viel gezahlte Sozialversicherung erstattet werden.

Auch wenn Sie für Urlaubsfahrten im In- oder Ausland die Treibstoffkosten selbst tragen müssen, weil die Firmenwagen-Vereinbarung dies so vorsieht, mindern diese Kosten Ihren zu versteuernden Nutzungswert im Rahmen der 1%-Regelung. Reichen Sie z.B. die Treibstoffkosten im Lohnbüro ein, damit Ihr Bruttolohn entsprechend vermindert wird. Das spart Steuer und zusätzlich Sozialversicherung – sofern Sie innerhalb der Beitragsbemessungsgrenzen verdienen. Dann spart auch der Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und profitiert damit ebenfalls.

Bei höheren Gehältern (2017 West über 6.350,- €/Ost über 5.700,- €) wird nur Lohn- bzw. Einkommensteuer mit Soli/KiSt gespart.

Lohnabrechnungen des laufenden Jahres und soweit möglich auch für frühere Zeiträume sollten immer über den Arbeitgeber entsprechend berichtigt werden.

 

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahltes Nutzungsentgelt den vom Arbeitnehmer zu versteuernden Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindert. Zudem sind im Rahmen der privaten Nutzung vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Fahrzeugkosten (z.B. Benzin, Diesel, Wäsche) bei der 1 %-Regelung (0,03 %-Regelung Fahrten Wohnung/Arbeit) den Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindern.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) führt dazu aus:

Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers (abgekürzter Zahlungsweg) für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert.

Kein Nutzungsentgelt i.S. von R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2015 ist insbesondere der Barlohnverzicht des Arbeitnehmers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.

Übersteigt das Nutzungsentgelt den Nutzungswert, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten.

Bei der Fahrtenbuchmethode fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen damit nicht den individuellen Nutzungswert (R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR 2015). Zahlt der Arbeitnehmer ein pauschales Nutzungsentgelt, ist der individuelle Nutzungswert um diesen Betrag zu kürzen.

Es wird nicht beanstandet, wenn bei der Fahrtenbuchmethode vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten abweichend von R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR 2015 in die Gesamtkosten i. S. von § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG einbezogen und wie bei der pauschalen Nutzungswertmethode als Nutzungsentgelt behandelt werden.

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs können nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kraftfahrzeug bis auf 0 € angerechnet werden.

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 19.04.2013 (BStBl I Seite 513) wird hiermit aufgehoben.

Firmenwagen 1%-Regelung Kürzung Nutzungswert durch Arbeitnehmeraufwand

Firmenwagen 1%-Regelung

Kürzung des Nutzungswertes durch Arbeitnehmeraufwand
BMF-Schreiben vom 21.09.2017 -IV C 5- S 2334/11/10004-02

Bitte achten Sie darauf, dass Ihre 1%-Regelung (Nutzungwert für private Kfz-Nutzung) um selbst getragenen Aufwand entsprechend der nachfolgenden Ausführungen bei der laufenden Lohnabrechnung gekürzt wird.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahltes Nutzungsentgelt den vom Arbeitnehmer zu versteuernden Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindert. Zudem sind im Rahmen der privaten Nutzung vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Fahrzeugkosten (z.B. Benzin, Diesel, Wäsche) bei der 1 %-Regelung (0,03 %-Regelung Fahrten Wohnung/Arbeit) den Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindern.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) führt dazu aus:

Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers (abgekürzter Zahlungsweg) für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert.

Kein Nutzungsentgelt i.S. von R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2015 ist insbesondere der Barlohnverzicht des Arbeitnehmers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.

Übersteigt das Nutzungsentgelt den Nutzungswert, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten.

Bei der Fahrtenbuchmethode fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen damit nicht den individuellen Nutzungswert (R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR 2015). Zahlt der Arbeitnehmer ein pauschales Nutzungsentgelt, ist der individuelle Nutzungswert um diesen Betrag zu kürzen.

Es wird nicht beanstandet, wenn bei der Fahrtenbuchmethode vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten abweichend von R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR 2015 in die Gesamtkosten i. S. von § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG einbezogen und wie bei der pauschalen Nutzungswertmethode als Nutzungsentgelt behandelt werden.

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs können nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kraftfahrzeug bis auf 0 € angerechnet werden.

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 19.04.2013 (BStBl I Seite 513) wird hiermit aufgehoben.

Physiotherapeuten und Podologen

Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer gilt auch für Freiberufler mit nur teilweise umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen

Physiotherapeuten und Podologen üben steuerfreie und zum Teil auch steuerpflichtige Leistungen aus. Für die dem Grunde nach zu 19% oder 7% steuerpflichtigen Leistungen gilt auch die Kleinunternehmergrenze von 22.000,- € Jahresumsatz (Einnahmen). Das bedeutet, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen und abgeführt werden muss, wenn die dem Grunde nach steuerpflichtigen Leistungen insgesamt die Jahresgrenze von 22.000,- € Einnahmen nicht überschreiten.

Umsatz ist der vereinnahmte Gesamtumsatz ohne darin enthaltene Umsätze aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (PC-Verkauf, Pkw-Verkauf etc.) und ohne steuerfreie Umsätze wie z.B. die gem. § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 UStG.

Wird die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen, darf Umsatzsteuer in den Ausgangsrechnungen nicht ausgewiesen werden. Vorsteuerbeträge können nicht abgezogen werden.

 

In den Rechnungen über dem Grunde nach steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen wie z.B. Warenverkäufe, Massagen ohne Rezept von bis zu 22.000,- € Jahresumsatz dieser Lieferungen und Leistungen und Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung,  ist wie folgt darauf hinzuweisen, dass der Unternehmer Kleinunternehmer ist: „Kleinunternehmer gem. § 19 Abs.1 UStG“

Dieser Vermerk ist nicht in Rechnungen über steuerfreie Leistungen aufzunehmen.

 

umsatzsteuerfreie Umsätze

Die nachfolgende Aufzählung stellt keine abschließende Aufzählung dar und repräsentiert den Rechtsstand zum Veröffentlichungsdatum dieses Beitrages. Später erfolgende Änderungen im Umsatzsteuergesetz oder auch BFH-Urteile können daher eine jetzt steuerfreie Leistung steuerpflichtig werden lassen und anders herum. Zum aktuellen Rechtsstand ist daher immer ein Steuerberater zu befragen.

§ 4 Abs. 14a UStG

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden (gilt nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten).

 

Eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit üben beispielsweise aus:

Masseurinnen bzw. Masseure

medizinische Bademeister/innen (staatlich geprüft).

Podologinnen und Podologen, denen die zur Ausübung ihres Berufes erforderliche Erlaubnis nach § 1 Podologengesetz (– PodG – ) erteilt ist oder nach § 10 Abs. 1 PodG als erteilt gilt

Die Steuerbefreiung kann von den genannten Unternehmern u.a. für die medizinische Fußpflege und die Verabreichung von medizinischen Bädern, Unterwassermassagen, Fangopackungen ( BFH-Urteil vom 24.1.1985, IV R 249/82, BStBl II S. 676 = SIS 85 08 45 ) und Wärmebestrahlungen in Anspruch genommen werden. Das gilt auch dann, wenn diese Verabreichungen selbständige Leistungen und nicht Hilfstätigkeiten zur Heilmassage darstellen.

Physiotherapeuten oder Masseure bzw. medizinische Bademeister mit entsprechender Zusatzausbildung können umsatzsteuerfreie osteopathische Leistungen erbringen, sofern eine ärztliche Verordnung bzw. eine Verordnung eines Heilpraktikers vorliegt.

 

Heilbehandlungen sind Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden.

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG kommt für Leistungen arztähnlicher Berufe grundsätzlich nur in Betracht, wenn sie aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 2005, V R 23/04 [ BStBl 2005 II S. 904]). Die Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist in jedem Einzelfall nachzuweisen (Rezept).

Es reicht daher eine ärztliche Diagnose – eine Verordnung muss nicht zwingend vorliegen.

Massageleistungen, die von einem Physiotherapeuten ohne vorherige ärztliche Anordnung lediglich aus kosmetischen Gründen oder zur Verbesserung des Wohlbefindens („wellness”) durchgeführt werden, fallen dagegen nicht unter die Steuerbefreiung.

 

Wenn der Arzt keine Verordnung ausstellen will

Oftmals erhalten Patienten keine Verordnung des Arztes, weil dieser sein Budget schonen will oder bereits überschritten hat oder die Krankenkasse nur eine geringe Anzahl an Behandlungen im Jahr erstattet. In derartigen Fällen ist es angebracht, den Patientien zu bitte, sich ein Privatrezept seines Arztes geben zu lassen.

Der Patient zahlt dann die Behandlung selbst. Sie unterliegt jedoch nicht der Umsatzsteuer. Davon haben Patient und Therapeut einen Vorteil. Ohne 19% Umsatzsteuer ist die Behandlung für den Patienten günstiger. Der Therapeut überschreitet die jährliche Umsatzgrenze nicht.

 

 

Heilberufliche Leistungen sind daher nur steuerfrei, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.

Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i. S. d. § 20 SGB V, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich „den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern” sollen, sind keine Heilbehandlungen.

 

Steuerpflichtige Umsätze (dem Grunde nach)

Steuerpflichtig sind vereinfacht dargestellt dem Grunde nach alle Umsätze, für die keine Steuerbefreiung vorliegt.

Umsatzsteuersatz 19%

Massagen etc. ohne ärztliche Verordnung  (bei Diagnose durch Arzt oder Therapeut 7%)

Podologieumsätze ohne ärztliche Diagnose oder ohne ärztliche Verordnung

Die reine Fußpflege ohne ärztliche Verordnung

Umsatzsteuerpflichtig sind auch Warenverkäufe wie z.B. Pflegemittel im Bereich der Fuß- und Körperpflege (kann zu Gewerblichkeit führen)

 

Behandlungen im Anschluss/Nachgang einer ärztlichen Diagnose, für die die Patienten die Kosten selbst tragen, sind grundsätzlich nicht als steuerfreie Heilbehandlung anzusehen. Sofern für diese Anschlussbehandlungen keine ärztliche Diagnose oder Verordnung vorliegt, handelt es sich hierbei um steuerpflichtige Präventionsmaßnahmen.

 

Umsatzsteuersatz 7%

Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG

Von Physiotherapeuten oder staatlich geprüften Masseuren erbrachte Leistungen, welche von den Krankenkassen grundsätzlich als Heilmittel anerkannt sind, unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Wenn ein Patient keine Verordnung vorlegt, muss auf der Rechnung eine Diagnose vermerkt sein, um nachzuweisen, dass es sich um eine solche Leistung handelt.

Physiotherapeutische Leistungen (z. B. Heilmassagen und Heilgymnastik) zählen gem. Abschnitt 12.11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UStAE zu den nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG vom ermäßigten Umsatzsteuersatz begünstigten Heilbädern.

Da es bei der Verabreichung von Heilbädern, die ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen, nicht erforderlich ist, dass im Einzelfall ein bestimmter Heilzweck nachgewiesen wird (Abschnitt 12.11 Abs. 4 Satz 1 UStAE), unterliegen die steuerpflichtigen Leistungen, die typischerweise von Physiotherapeuten oder staatlich geprüften Masseuren erbracht werden und von den Krankenkassen grundsätzlich als Heilmittel anerkannt sind, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

 

 

 

Rechnungsangaben Umsatzsteuer und Vorsteuer

Gezahlt werden muss die vom Unternehmer in seiner Ausgangsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer, vermindert um die in den Eingangsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer – Vorsteuer genannt.
Bei Rechnungsstellung mit Umsatzsteuer kann die in den Betriebsausgaben enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer nur unter folgenden Voraussetzungen abgezogen werden:

Eine Rechnung über 250,- € muss folgende Angaben enthalten:

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers (Rechnungsaussteller) und des Leistungsempfängers (Rechnungsempfänger),

2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

3. das Ausstellungsdatum,

4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung

7. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist ,

8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,

Fehlt einer der o.g. Rechnungsbestandteile, ist die in den Ausgaben enthaltene Vorsteuer nicht abzugsfähig. Die an das Finanzamt zu zahlende Umsatzsteuer darf dann nicht um den Vorsteuerbetrag vermindert werden.

Zusatzangaben sind:
Eine Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung von 2 Jahren durch den Leistungsempfänger (Rechnungsempfänger) bei Handwerkerleistungen.

In den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift“.

In Kleinbetragsrechnungen bis 250,- € (ab 2017) brauchen der Rechnungsempfänger, die USt-Nr./ID-Nummer und die fortlaufende Rechnungsnummer sowie der Steuer- und Nettobetrag nicht angegeben werden. Die übrigen Angaben sind jedoch erforderlich.