One-Stop-Shop – Regelungen für Online-Händler ab dem 01.07.2021
Lieferungen an Privatkunden
Ab dem 1. Juli 2021 fallen die unterschiedlichen Lieferschwellen aller EU-Staaten weg. Es wird eine EU-weite Lieferschwelle eingeführt, die bei 10.000 Euro netto liegt. Bedeutet:
Sofern der Nettobetrag der Warenlieferungen an Privatkunden die Schwelle von 10.000,- € überschreitet, müssen Unternehmer die Waren immer im EU-Ausland versteuern. Dabei ist völlig egal, ob z.B. nach Frankreich, Österreich, die Niederlande oder Ungarn versandt wird.
Das Verfahren richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind und gegen Entgelt
Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen, in denen sie nicht ansässig sind oder
innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen oder
eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die
Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten (z.B. China liefert direkt an Kunden, Bestellung läuft über Internetplattform des deutschen Unternehmers (Haftung nach § 22e,f UStG).
Im Übrigen werden nicht alle Online-Händler den One-Stop-Shop nutzen können. Wer beispielsweise seine Waren über den Amazon Marketplace anbietet und den Versand der Waren Amazon überträgt (Fulfillment by Amazon, FBA), dessen Waren werden oft über Fulfillment-Centern in anderen EU-Staaten versendet. Solche Geschäftsabläufe sind vom besonderen Besteuerungsverfahren bisher nicht abgedeckt. Gleiches gilt für sogenanntes „Dropshipping“, bei dem der Online-Händler Produkte über seinen Shop anbietet, die er selbst nicht auf Lager hat, sondern nach der Bestellung eines Kunden vom Hersteller oder von einem Großhändler direkt an den Kunden verschicken lässt.
Beim neuen Umsatzsteuerrecht soll das OSS(One-Stop-Shop)-System innerhalb des EU-Binnenmarktes genutzt werden, um die grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen automatisch im jeweiligen Bestimmungsland zu versteuern. Registrierung und Abwicklung erfolgen dabei an einer zentralen Stelle im Ursprungsland des Online-Händlers.
Anmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern
Der One-Stop-Shop ermöglicht es Unternehmern, ihre unter die Sonderregelung fallenden Umsätze in einer besonderen Steuererklärung zu erklären, diese Steuererklärung zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg zu übermitteln und die sich ergebende Steuer insgesamt zu entrichten.
Unternehmer müssen, um an der Sonderregelung teilzunehmen, ihre Teilnahme auf elektronischem Weg unter Angabe ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim BZSt beantragen.
Weiterführende Links:
www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/One-Stop-Shop_EU/one_stop_shop_eu_node.html#js-toc-entry2
Fristgerechte Abgabe der Steuererklärung
Die Steuererklärung ist bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, elektronisch dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die Steuererklärung ist somit zu übermitteln für das I. Kalendervierteljahr bis zum 30. April, II. Kalendervierteljahr bis zum 31. Juli, III.Kalendervierteljahr bis zum 31. Oktober, IV. Kalendervierteljahr bis zum 31. Januar des Folgejahres.
Auch wenn keine Umsätze im betreffenden Kalendervierteljahr ausgeführt wurden, ist eine Steuererklärung (sogenannte Nullmeldung) zu den angegebenen Terminen abzugeben.
Die im Verfahren One-Stop-Shop erklärten Steuerbeträge müssen so rechtzeitig überwiesen werden, dass die Zahlung bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungs-zeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, bei der zuständigen Bundeskasse eingegangen ist.
Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich.
Bedeutet:
Steuererklärung und Zahlung müssen z.B. bis zum 30.04. für Januar-März erfolgen !
umsatzsteuerliche Kleinunternehmer
Besonders aufpassen sollten Online-Händler, die umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer gelten. Überschreiten sie die neue EU-weite einheitliche Lieferschwelle in Höhe von 10.000 €, können sie Meldepflichten im Ausland treffen. Sie sollten daher bereits jetzt prüfen, ob eine Teilnahme am OSS-Verfahren für sie in Frage kommt.
Ausnahmeregelung von diesem Verfahren
Zum Grundsatz des Bestimmungslandprinzips gibt es eine Ausnahmeregelung für Unternehmer mit kleinen und mittleren Umsätzen. Die dem Grunde nach in den Anwendungsbereich der Sonderregelung One-Stop-Shop, EU-Regelung fallenden Umsätzen gelten als im Inland erbrachte Umsätze, wenn z.B. folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der leistende Unternehmer ist in nur einem Mitgliedstaat der EU ansässig.
- Bei den erzielten Umsätzen handelt es sich um innergemeinschaftliche Fernverkäufe.
- Der Gesamtbetrag – ohne Mehrwertsteuer – der unter 2. genannten Umsätze, die dem Grunde nach unter die Sonderregelung fallen und durch Verkäufe an private Leistungsempfänger in anderen EU-Mitgliedstaaten erzielt werden, überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht 10.000,- € und hat dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan.