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Internetverkäufe an Privatpersonen in das EU-Ausland

One-Stop-Shop – Regelungen für Online-Händler ab dem 01.07.2021

Lieferungen an Privatkunden

 

Ab dem 1. Juli 2021 fallen die unterschiedlichen Lieferschwellen aller EU-Staaten weg. Es wird eine EU-weite Lieferschwelle eingeführt, die bei 10.000 Euro netto liegt. Bedeutet:

Sofern der Nettobetrag der Warenlieferungen an Privatkunden die Schwelle von 10.000,- € überschreitet, müssen Unternehmer die Waren immer im EU-Ausland versteuern. Dabei ist völlig egal, ob z.B. nach Frankreich, Österreich, die Niederlande oder Ungarn versandt wird.

Das Verfahren richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind und gegen Entgelt

Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen, in denen sie nicht ansässig sind oder

innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen oder

eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die

Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten (z.B. China liefert direkt an Kunden, Bestellung läuft über Internetplattform des deutschen Unternehmers (Haftung nach § 22e,f UStG).

Im Übrigen werden nicht alle Online-Händler den One-Stop-Shop nutzen können. Wer beispielsweise seine Waren über den Amazon Marketplace anbietet und den Versand der Waren Amazon überträgt (Fulfillment by Amazon, FBA), dessen Waren werden oft über Fulfillment-Centern in anderen EU-Staaten versendet. Solche Geschäftsabläufe sind vom besonderen Besteuerungsverfahren bisher nicht abgedeckt. Gleiches gilt für sogenanntes „Dropshipping“, bei dem der Online-Händler Produkte über seinen Shop anbietet, die er selbst nicht auf Lager hat, sondern nach der Bestellung eines Kunden vom Hersteller oder von einem Großhändler direkt an den Kunden verschicken lässt.

Beim neuen Umsatzsteuerrecht soll das OSS(One-Stop-Shop)-System innerhalb des EU-Binnenmarktes genutzt werden, um die grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen automatisch im jeweiligen Bestimmungsland zu versteuern. Registrierung und Abwicklung erfolgen dabei an einer zentralen Stelle im Ursprungsland des Online-Händlers.

 

Anmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern

Der One-Stop-Shop ermöglicht es Unternehmern, ihre unter die Sonderregelung fallenden Umsätze in einer besonderen Steuererklärung zu erklären, diese Steuererklärung zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg zu übermitteln und die sich ergebende Steuer insgesamt zu entrichten.

Unternehmer müssen, um an der Sonderregelung teilzunehmen, ihre Teilnahme auf elektronischem Weg unter Angabe ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim BZSt beantragen.

Weiterführende Links:

www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/One-Stop-Shop_EU/one_stop_shop_eu_node.html#js-toc-entry2

 

Fristgerechte Abgabe der Steuererklärung

Die Steuererklärung ist bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, elektronisch dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die Steuererklärung ist somit zu übermitteln für das I. Kalendervierteljahr bis zum 30. April, II. Kalendervierteljahr bis zum 31. Juli, III.Kalendervierteljahr bis zum 31. Oktober, IV. Kalendervierteljahr bis zum 31. Januar des Folgejahres.
Auch wenn keine Umsätze im betreffenden Kalendervierteljahr ausgeführt wurden, ist eine Steuererklärung (sogenannte Nullmeldung) zu den angegebenen Terminen abzugeben.

Die im Verfahren One-Stop-Shop erklärten Steuerbeträge müssen so rechtzeitig überwiesen werden, dass die Zahlung bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungs-zeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, bei der zuständigen Bundeskasse eingegangen ist.

Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich.

Bedeutet:

Steuererklärung und Zahlung müssen z.B. bis zum 30.04. für Januar-März erfolgen !

 

umsatzsteuerliche Kleinunternehmer

Besonders aufpassen sollten Online-Händler, die umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer gelten. Überschreiten sie die neue EU-weite einheitliche Lieferschwelle in Höhe von 10.000 €, können sie Meldepflichten im Ausland treffen. Sie sollten daher bereits jetzt prüfen, ob eine Teilnahme am OSS-Verfahren für sie in Frage kommt.

Ausnahmeregelung von diesem Verfahren

Zum Grundsatz des Bestimmungslandprinzips gibt es eine Ausnahmeregelung für Unternehmer mit kleinen und mittleren Umsätzen. Die dem Grunde nach in den Anwendungsbereich der Sonderregelung One-Stop-Shop, EU-Regelung fallenden Umsätzen gelten als im Inland erbrachte Umsätze, wenn z.B. folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der leistende Unternehmer ist in nur einem Mitgliedstaat der EU ansässig.
  2. Bei den erzielten Umsätzen handelt es sich um innergemeinschaftliche Fernverkäufe.
  3. Der Gesamtbetrag – ohne Mehrwertsteuer – der unter 2. genannten Umsätze, die dem Grunde nach unter die Sonderregelung fallen und durch Verkäufe an private Leistungsempfänger in anderen EU-Mitgliedstaaten erzielt werden, überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht 10.000,- € und hat dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan.

 

Aufsichtsrat kein umsatzsteuerlicher Unternehmer

Aufsichtsrat (analog Vorstand) kein umsatzsteuerlicher Unternehmer

EuGH-Urteil vom 13.06.2019, C-420/18, Rs. IO

Nach dem EuGH-Urteil vom 13.06.2019, C-420/18, Rs. IO – kürzlich erst veröffentlicht – ist jemand der laufend Einnahmen im Rahmen der Tätigkeit als Aufsichtsrat – und analog bei Vorliegen der Voraussetzungen auch als Vorstand – kein „Unternehmer“ im umsatzsteuerlichen Sinne, wenn feste monatliche Vergütungen gezahlt werden, die weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängen.

Das Urteil gilt zwar für Aufsichtsräte, ist aber nach der Begründung auch auf Vorstandstätigkeiten anzuwenden. Nach diesem Urteil dürfen Aufsichtsräte und Vorstände Mangels Unternehmer-Eigenschaft keine Umsatzsteuer berechnen.

Die steuerliche Folge für den Aufsichtsrat/Vorstand ist nicht so tragisch. Dieser zahlt die nach diesem Urteil dann zu Unrecht ausgewiesene Steuer an das Finanzamt. Leider kann dann auch keine Vorsteuer aus den Ausgaben für diese Tätigkeit (Anschaffung PC, Bürobedarf, Tanken etc.) mehr abgezogen werden.

 

Der Rechnungsempfänger  kann die gezahlte Umsatzsteuer wegen unberechtigtem Steuerausweises nicht mehr als Vorsteuer abziehen – und ist damit dann endgültig „belastet“. Die gezahlte Umsatzsteuer ist dann kein durchlaufender Posten mehr, sondern tatsächlicher Mehraufwand. Und das gilt dann für alle Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder.

§ 14c Abs. 2 UStG:

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist.

 

Mehrwertsteuerrichtlinie Artikel 9 Abs. 1 RL 2006/112/EG  i.d.F. 18.02.2019:

Als „(Umsatz-)Steuerpflichtiger“ gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt. Als „wirtschaftliche Tätigkeit“ gelten alle Tätigkeiten eines Dienstleistenden zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (EuGH) zu Artikel 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich, dass, um zu bestimmen, ob eine Person eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt, zu prüfen ist, ob sie sich bei der Ausübung in einem Unterordnungsverhältnis befindet (Urteil 29.09.2015 Gmina Wroclaw, C-276/14, EU, C, 2015, 635 Rn. 33 und 36 mit dort aufgeführter Rechtsprechung). Für die Beurteilung des Unterordnungsverhältnisses ist u.a. zu prüfen, ob die Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausgeübt wird und ob das mit der Ausübung dieser Tätigkeiten einhergehende wirtschaftliche Risiko getragen wird. Ob in der Ausübung der Aufgaben in eigenem Namen (für den Aufsichtrat oder Vorstand), für eigene Rechnung oder in eigener Verantwortung (keine Haftung für Schäden) gehandelt wird, sei dahingestellt. Denn im Gegensatz zu der Tätigkeit eines Unternehmers geht bei Bezug einer festen monatlichen Vergütung für die als Aufsichtsrat oder Vorstand ausgeübten Tätigkeit, die weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängt, keinerlei wirtschaftliches Risiko einher. Daher übt der Aufsichtsrat im Unterschied zu einem Unternehmer keinen nennenswerten Einfluss auf seine Einnahmen oder Ausgaben aus. Überdies scheint eine in Ausübung der Tätigkeit begangene Fahrlässigkeit keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Vergütung zu haben.

Bei einer Person, die kein derartiges wirtschaftliches Risiko trägt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie selbständig ausübt.

 

Im Anwendungserlass des BMF vom 02.01.2012 Az: IV D 3 – S 7185/09/10001

zu § 4 Nr. 26 UStG heißt es: Geht in Fällen des § 4 Nr. 26 Buchstabe b UStG (umsatzsteuerfreie Entgelte für ehrenamtliche Tätigkeit) das Entgelt über einen Auslagenersatz und eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis hinaus, besteht in vollem Umfang Steuerpflicht. Eine Entschädigung in Höhe von bis zu 50 € je Tätigkeitsstunde ist regelmäßig als angemessen anzusehen, sofern die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten den Betrag von 17.500,- € im Jahr nicht übersteigt. Der tatsächliche Zeitaufwand ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Eine vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängige z. B. laufend gezahlte pauschale bzw. monatliche oder jährlich laufend gezahlte pauschale Vergütung führt zur Nichtanwendbarkeit der Befreiungsvorschrift mit der Folge, dass sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Vergütungen – auch soweit sie daneben in Auslagenersatz oder einer Entschädigung für Zeitaufwand bestehen – der Umsatzsteuer unterliegen.”

 

Ein Erlass hat nur erklärenden Charakter und ist kein Gesetz. Das EuGH-Urteil widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung zur Umsatzsteuer. Nach unserem deutschen Umsatzsteuergesetzt ist gem. § 2 Abs.1 UStG Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Der EuGH hat jetzt klargestellt, dass eine Person, die kein wirtschaftliches Risiko trägt, keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie selbständig ausübt.

 

Die Finanzverwaltung kann sich Zeit lassen mit der Auswertung dieses Urteils, da die Umsatzsteuer 4 Jahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und entsprechend auch nach Jahren noch zu Unrecht abgezogene Vorsteuer zurückgefordert werden kann.

Aufsichtsräte bei kleineren Stadtwerken z.B. sollten sich jedoch auf die EuGH-Rechtsprechung berufen und keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung stellen bzw. entsprechenden Gutschriften mit Umsatzsteuer wiedersprechen.

 

E-Bike für Unternehmer – nur bei Umsatzsteuer Privatnutzung versteuern

Betriebsvermögen

Um ein erworbenes Fahrrad über die jährliche Abschreibung steuerlich absetzen zu können, muss es die Betriebsvermögeneigenschaft haben.

Ein Fahrrad und auch ein E-Bike (Pedelec) ohne Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht, deren Motor Geschwindigkeiten nur bis 25 km/h unterstützt, ist verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug. Insoweit genügt für die Eigenschaft als Betriebsvermögen eine 10%ige betriebliche Nutzung. Diese ist meist schon durch Fahrten zur Bank, Post und für betriebliche Einkäufe erreicht. Da auch Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte dazu zählen, wird die betriebliche Fahrleistung im Verhältnis zur Jahresfahrleistung mit 10% betrieblicher Nutzung für die Betriebsvermögenseigenschaft leicht glaubhabft zu machen sein.

 

nicht steuerbare Nutzungsentnahme

Gem. § 6 Abs. 1 Nr.4 Satz 6 EStG bleibt die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, außer Ansatz. Elektrofahrräder sind verkehrsrechtlich keine Kraftfahrzeuge.

 

umsatzsteuerliche Behandlung

Die private Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrrads ist als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Anders als bei der ertragsteuerlichen Behandlung (Gewinnermittlung) ist der Wert der Privatnutzung bei der Umsatzsteuer nach der 1-%-Regelung auch für umsatzsteuerliche Zwecke möglich. Dabei ist der auf volle 100,- € abgerundete Listenpreis zugrunde zu legen und nicht die Hälfte bzw. ein Viertel des Listenpreises.

Da insoweit die ertragsteuerlichen Werte der Gewinnermittlung von der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage abweichen, kann und wird es in den meisten Fällen zu Rückfragen des Finanzamtes kommen. Denn in der Gewinnermittlung ist kein Wert für die private Nutzung ausgewiesen, in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung aber doch.

 

 

Anwendungszeitraum

Gem. § 52 Abs. 12 Satz 2 EStG für Veranlagungszeiträume 2019 bis 2021 mit Erweiterung des Anwendungszeitraum bis Veranlagungszeitraum 2030 gem. § 52 Abs. 12 EStG-E.

 

E-Bike und Fahrrad-Überlassung an Arbeitnehmer und Aushilfen ohne Privatanteil

Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern an Arbeitnehmer ohne Versteuerung eines privaten Nutzungsanteils – aber der Umsatzsteuer zu unterwerfen

 

Geltungsbereich

Geltung für Fahrrad und E-Bike (Pedelec) ohne Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht, deren Motor Geschwindigkeiten nur bis 25 km/h unterstützt.

 

Steuerfreie Einnahmen

Gem. § 3 Nr. 37 EStG gilt Steuerbefreiung für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, welches kein Kraftfahrzeug i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist, wenn die Fahrradüberlassung an Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Das gilt nicht bei Arbeitslohnumwandlung. Damit soll honoriert werden, dass der Arbeitgeber eine echte Zusatzleistung erbringt und nicht im Gegenzug das Bruttoentgelt absenkt.

 

Sozialversicherungsfreie Einnahmen

Gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV .V.m § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV sind laufende Zulagen oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen gewährt werden, dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie lohnsteuerfrei sind.

Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Steuerfreiheit in der Entgeltabrechnung auch tatsächlich berücksichtigt.

 

Geltung auch für Aushilfen

Bei der Prüfung der 450,- €-Grenze bleibt steuerfreier Arbeitslohn außer Betracht, wenn die Steuerfreiheit auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst.

 

umsatzsteuerliche Behandlung

Die private Nutzung eines dem Arbeitnehmer auch für Privatfahrten und Fahrten zur Arbeit überlassenen Fahrrads gilt als tauschähnlicher Umsatz (BFH Urteil vom 30.06.2022 – V R 25/21).

Daher ist der Wert der Privatnutzung der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Die 1-%-Regelung ist dabei auch für umsatzsteuerliche Zwecke möglich. Dabei ist der auf volle 100,- € abgerundete Listenpreis zugrunde zu legen und nicht die Hälfte bzw. ein Viertel des Listenpreises.

 

Weil insoweit die ertragsteuerlichen Werte der Gewinnermittlung von der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage abweichen, kann und wird es in den meisten Fällen zu Rückfragen des Finanzamtes kommen. Denn in der Gewinnermittlung ist kein Wert für die private Nutzung ausgewiesen, in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung aber doch.

 

 

Anwendungszeitraum

Gem. § 52 Abs. 4 Satz 7 EStG für Veranlagungszeiträume 2019 bis 2021 mit Erweiterung des Anwendungszeitraum bis Veranlagungszeitraum 2030 gem. § 52 Abs. 4 Satz 7 EStG-E.

 

Für Fahrräder, die vor dem 01.01.2019 angeschafft und dem Arbeitnehmer überlassen wurden, gilt diese Regelung nicht.

Die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 37  EStG wird gem. § 6 Abs.1 Nr.4 Satz 6 EStG auch auf die Gewinnermittlung übertragen.

 

Firmenwagen 1%-Regelung Kürzung Nutzungswert durch Arbeitnehmeraufwand

Firmenwagen 1%-Regelung

Kürzung des Nutzungswertes durch Arbeitnehmeraufwand
BMF-Schreiben vom 21.09.2017 -IV C 5- S 2334/11/10004-02

Bitte achten Sie darauf, dass Ihre 1%-Regelung (Nutzungwert für private Kfz-Nutzung) um selbst getragenen Aufwand entsprechend der nachfolgenden Ausführungen bei der laufenden Lohnabrechnung gekürzt wird.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahltes Nutzungsentgelt den vom Arbeitnehmer zu versteuernden Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindert. Zudem sind im Rahmen der privaten Nutzung vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Fahrzeugkosten (z.B. Benzin, Diesel, Wäsche) bei der 1 %-Regelung (0,03 %-Regelung Fahrten Wohnung/Arbeit) den Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindern.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) führt dazu aus:

Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers (abgekürzter Zahlungsweg) für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert.

Kein Nutzungsentgelt i.S. von R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2015 ist insbesondere der Barlohnverzicht des Arbeitnehmers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.

Übersteigt das Nutzungsentgelt den Nutzungswert, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten.

Bei der Fahrtenbuchmethode fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen damit nicht den individuellen Nutzungswert (R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR 2015). Zahlt der Arbeitnehmer ein pauschales Nutzungsentgelt, ist der individuelle Nutzungswert um diesen Betrag zu kürzen.

Es wird nicht beanstandet, wenn bei der Fahrtenbuchmethode vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten abweichend von R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR 2015 in die Gesamtkosten i. S. von § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG einbezogen und wie bei der pauschalen Nutzungswertmethode als Nutzungsentgelt behandelt werden.

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs können nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kraftfahrzeug bis auf 0 € angerechnet werden.

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 19.04.2013 (BStBl I Seite 513) wird hiermit aufgehoben.