Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern an Arbeitnehmer ohne Versteuerung eines privaten Nutzungsanteils – aber der Umsatzsteuer zu unterwerfen
Geltungsbereich
Geltung für Fahrrad und E-Bike (Pedelec) ohne Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht, deren Motor Geschwindigkeiten nur bis 25 km/h unterstützt.
Steuerfreie Einnahmen
Gem. § 3 Nr. 37 EStG gilt Steuerbefreiung für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, welches kein Kraftfahrzeug i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist, wenn die Fahrradüberlassung an Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Das gilt nicht bei Arbeitslohnumwandlung. Damit soll honoriert werden, dass der Arbeitgeber eine echte Zusatzleistung erbringt und nicht im Gegenzug das Bruttoentgelt absenkt.
Sozialversicherungsfreie Einnahmen
Gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV .V.m § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV sind laufende Zulagen oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen gewährt werden, dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie lohnsteuerfrei sind.
Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Steuerfreiheit in der Entgeltabrechnung auch tatsächlich berücksichtigt.
Geltung auch für Aushilfen
Bei der Prüfung der 450,- €-Grenze bleibt steuerfreier Arbeitslohn außer Betracht, wenn die Steuerfreiheit auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst.
umsatzsteuerliche Behandlung
Die private Nutzung eines dem Arbeitnehmer auch für Privatfahrten und Fahrten zur Arbeit überlassenen Fahrrads gilt als tauschähnlicher Umsatz (BFH Urteil vom 30.06.2022 – V R 25/21).
Daher ist der Wert der Privatnutzung der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Die 1-%-Regelung ist dabei auch für umsatzsteuerliche Zwecke möglich. Dabei ist der auf volle 100,- € abgerundete Listenpreis zugrunde zu legen und nicht die Hälfte bzw. ein Viertel des Listenpreises.
Weil insoweit die ertragsteuerlichen Werte der Gewinnermittlung von der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage abweichen, kann und wird es in den meisten Fällen zu Rückfragen des Finanzamtes kommen. Denn in der Gewinnermittlung ist kein Wert für die private Nutzung ausgewiesen, in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung aber doch.
Anwendungszeitraum
Gem. § 52 Abs. 4 Satz 7 EStG für Veranlagungszeiträume 2019 bis 2021 mit Erweiterung des Anwendungszeitraum bis Veranlagungszeitraum 2030 gem. § 52 Abs. 4 Satz 7 EStG-E.
Für Fahrräder, die vor dem 01.01.2019 angeschafft und dem Arbeitnehmer überlassen wurden, gilt diese Regelung nicht.
Die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 37 EStG wird gem. § 6 Abs.1 Nr.4 Satz 6 EStG auch auf die Gewinnermittlung übertragen.