Betriebsvermögen

Um ein erworbenes Fahrrad über die jährliche Abschreibung steuerlich absetzen zu können, muss es die Betriebsvermögeneigenschaft haben.

Ein Fahrrad und auch ein E-Bike (Pedelec) ohne Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht, deren Motor Geschwindigkeiten nur bis 25 km/h unterstützt, ist verkehrsrechtlich kein Kraftfahrzeug. Insoweit genügt für die Eigenschaft als Betriebsvermögen eine 10%ige betriebliche Nutzung. Diese ist meist schon durch Fahrten zur Bank, Post und für betriebliche Einkäufe erreicht. Da auch Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte dazu zählen, wird die betriebliche Fahrleistung im Verhältnis zur Jahresfahrleistung mit 10% betrieblicher Nutzung für die Betriebsvermögenseigenschaft leicht glaubhabft zu machen sein.

 

nicht steuerbare Nutzungsentnahme

Gem. § 6 Abs. 1 Nr.4 Satz 6 EStG bleibt die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, außer Ansatz. Elektrofahrräder sind verkehrsrechtlich keine Kraftfahrzeuge.

 

umsatzsteuerliche Behandlung

Die private Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrrads ist als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Anders als bei der ertragsteuerlichen Behandlung (Gewinnermittlung) ist der Wert der Privatnutzung bei der Umsatzsteuer nach der 1-%-Regelung auch für umsatzsteuerliche Zwecke möglich. Dabei ist der auf volle 100,- € abgerundete Listenpreis zugrunde zu legen und nicht die Hälfte bzw. ein Viertel des Listenpreises.

Da insoweit die ertragsteuerlichen Werte der Gewinnermittlung von der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage abweichen, kann und wird es in den meisten Fällen zu Rückfragen des Finanzamtes kommen. Denn in der Gewinnermittlung ist kein Wert für die private Nutzung ausgewiesen, in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung aber doch.

 

 

Anwendungszeitraum

Gem. § 52 Abs. 12 Satz 2 EStG für Veranlagungszeiträume 2019 bis 2021 mit Erweiterung des Anwendungszeitraum bis Veranlagungszeitraum 2030 gem. § 52 Abs. 12 EStG-E.