Firmenwagen 1%-Regelung

Kürzung des Nutzugswertes durch Arbeitnehmeraufwand
BMF-Schreiben vom 21.09.2017 -IV C 5- S 2334/11/10004-02

Haben Sie bisher über die 1%-Regelung die Privatnutzung Ihres Firmenwagens versteuert, ist es im Rahmen der Einkommensteuererklärung für vergangene Jahre (soweit noch nicht abgegeben oder der Bescheid noch keine 4 Wochen alt ist über Einspruch) noch möglich, selbst gezahlten Aufwand entsprechend als Werbungskosten abzusetzen.

Dies ist sinnvoll, wenn Sie über den Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung (Beitragsgrenzen Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) liegen. Sofern auf den privaten Nutzungsanteil (1%-Regelung) auch Sozialversicherung einbehalten und abgeführt worden ist, sollte zunächst versucht werden, die Lohnabrechnungen durch den Arbeitgeber berichtigen zu lassen. Ist eine Berichtigung der Lohnabrechnungen nicht mehr möglich, bleibt der Kostenansatz in der Eikommensteuererklärung.

Der Arbeitgeber sollte aber auf jeden Fall im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Sozialversicherungsprüfung der Deutschen Rentenversicherung auf diesen Sachverhalt hinweisen. Auch so kann zu viel gezahlte Sozialversicherung erstattet werden.

Auch wenn Sie für Urlaubsfahrten im In- oder Ausland die Treibstoffkosten selbst tragen müssen, weil die Firmenwagen-Vereinbarung dies so vorsieht, mindern diese Kosten Ihren zu versteuernden Nutzungswert im Rahmen der 1%-Regelung. Reichen Sie z.B. die Treibstoffkosten im Lohnbüro ein, damit Ihr Bruttolohn entsprechend vermindert wird. Das spart Steuer und zusätzlich Sozialversicherung – sofern Sie innerhalb der Beitragsbemessungsgrenzen verdienen. Dann spart auch der Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und profitiert damit ebenfalls.

Bei höheren Gehältern (2017 West über 6.350,- €/Ost über 5.700,- €) wird nur Lohn- bzw. Einkommensteuer mit Soli/KiSt gespart.

Lohnabrechnungen des laufenden Jahres und soweit möglich auch für frühere Zeiträume sollten immer über den Arbeitgeber entsprechend berichtigt werden.

 

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahltes Nutzungsentgelt den vom Arbeitnehmer zu versteuernden Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindert. Zudem sind im Rahmen der privaten Nutzung vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Fahrzeugkosten (z.B. Benzin, Diesel, Wäsche) bei der 1 %-Regelung (0,03 %-Regelung Fahrten Wohnung/Arbeit) den Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindern.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) führt dazu aus:

Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers (abgekürzter Zahlungsweg) für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert.

Kein Nutzungsentgelt i.S. von R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2015 ist insbesondere der Barlohnverzicht des Arbeitnehmers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.

Übersteigt das Nutzungsentgelt den Nutzungswert, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten.

Bei der Fahrtenbuchmethode fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen damit nicht den individuellen Nutzungswert (R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR 2015). Zahlt der Arbeitnehmer ein pauschales Nutzungsentgelt, ist der individuelle Nutzungswert um diesen Betrag zu kürzen.

Es wird nicht beanstandet, wenn bei der Fahrtenbuchmethode vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten abweichend von R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR 2015 in die Gesamtkosten i. S. von § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG einbezogen und wie bei der pauschalen Nutzungswertmethode als Nutzungsentgelt behandelt werden.

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs können nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kraftfahrzeug bis auf 0 € angerechnet werden.

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 19.04.2013 (BStBl I Seite 513) wird hiermit aufgehoben.