KategorieEinkommensteuer

Firmenwagen 1%-Regelung – selbst getragener Arbeitnehmeraufwand der Vorjahre in Steuererklärungen geltend machen

Firmenwagen 1%-Regelung

Kürzung des Nutzugswertes durch Arbeitnehmeraufwand
BMF-Schreiben vom 21.09.2017 -IV C 5- S 2334/11/10004-02

Haben Sie bisher über die 1%-Regelung die Privatnutzung Ihres Firmenwagens versteuert, ist es im Rahmen der Einkommensteuererklärung für vergangene Jahre (soweit noch nicht abgegeben oder der Bescheid noch keine 4 Wochen alt ist über Einspruch) noch möglich, selbst gezahlten Aufwand entsprechend als Werbungskosten abzusetzen.

Dies ist sinnvoll, wenn Sie über den Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung (Beitragsgrenzen Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) liegen. Sofern auf den privaten Nutzungsanteil (1%-Regelung) auch Sozialversicherung einbehalten und abgeführt worden ist, sollte zunächst versucht werden, die Lohnabrechnungen durch den Arbeitgeber berichtigen zu lassen. Ist eine Berichtigung der Lohnabrechnungen nicht mehr möglich, bleibt der Kostenansatz in der Eikommensteuererklärung.

Der Arbeitgeber sollte aber auf jeden Fall im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Sozialversicherungsprüfung der Deutschen Rentenversicherung auf diesen Sachverhalt hinweisen. Auch so kann zu viel gezahlte Sozialversicherung erstattet werden.

Auch wenn Sie für Urlaubsfahrten im In- oder Ausland die Treibstoffkosten selbst tragen müssen, weil die Firmenwagen-Vereinbarung dies so vorsieht, mindern diese Kosten Ihren zu versteuernden Nutzungswert im Rahmen der 1%-Regelung. Reichen Sie z.B. die Treibstoffkosten im Lohnbüro ein, damit Ihr Bruttolohn entsprechend vermindert wird. Das spart Steuer und zusätzlich Sozialversicherung – sofern Sie innerhalb der Beitragsbemessungsgrenzen verdienen. Dann spart auch der Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und profitiert damit ebenfalls.

Bei höheren Gehältern (2017 West über 6.350,- €/Ost über 5.700,- €) wird nur Lohn- bzw. Einkommensteuer mit Soli/KiSt gespart.

Lohnabrechnungen des laufenden Jahres und soweit möglich auch für frühere Zeiträume sollten immer über den Arbeitgeber entsprechend berichtigt werden.

 

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahltes Nutzungsentgelt den vom Arbeitnehmer zu versteuernden Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindert. Zudem sind im Rahmen der privaten Nutzung vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Fahrzeugkosten (z.B. Benzin, Diesel, Wäsche) bei der 1 %-Regelung (0,03 %-Regelung Fahrten Wohnung/Arbeit) den Nutzungswert auf der Einnahmenseite mindern.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) führt dazu aus:

Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers (abgekürzter Zahlungsweg) für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert.

Kein Nutzungsentgelt i.S. von R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2015 ist insbesondere der Barlohnverzicht des Arbeitnehmers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.

Übersteigt das Nutzungsentgelt den Nutzungswert, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten.

Bei der Fahrtenbuchmethode fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen damit nicht den individuellen Nutzungswert (R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR 2015). Zahlt der Arbeitnehmer ein pauschales Nutzungsentgelt, ist der individuelle Nutzungswert um diesen Betrag zu kürzen.

Es wird nicht beanstandet, wenn bei der Fahrtenbuchmethode vom Arbeitnehmer selbst getragene Kosten abweichend von R 8.1 Absatz 9 Nummer 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR 2015 in die Gesamtkosten i. S. von § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG einbezogen und wie bei der pauschalen Nutzungswertmethode als Nutzungsentgelt behandelt werden.

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeugs können nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kraftfahrzeug bis auf 0 € angerechnet werden.

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 19.04.2013 (BStBl I Seite 513) wird hiermit aufgehoben.

Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer

Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern an Arbeitnehmer mit und ohne Versteuerung eines privaten Nutzungsanteils

Diese Regelung gilt analog für Gewerbetreibende und Freiberufler.

Der Bundestag hat am 08.11.2018 das Jahressteuergesetz  in 2./3. Lesung beschlossen. Unter anderem wird die Steuerfreiheit für die Nutzung von betrieblichen Fahrrädern für den Zeitraum 01.01.2019 – 31.12.2021 damit eingeführt. Eine Versteuerung des privaten Nutzungsanteils entfällt damit.

Für vor dem 01.01.2019 angeschaffte/überlassene Fahrräder gilt die bisherige Regelung weiter:

Wenn der Arbeitgeber einen Rahmenvertrag mit einem Providerabschließt, der die gesamte Abwicklung betreut und zwischen dem Arbeitgeber und einem Leasinggeber Leasingverträge über die Fahrräder mit einer festen Laufzeit von zumeist 36 Monaten bzw. einer mehrjährigen festen Grundmietzeit mit anschließender automatischer Verlängerung abgeschlossen werden und zeitgleich Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer für ebendiese Dauer einen Überlassungsvertrag hinsichtlich des Fahrrads abschließt, welcher auch eine private Nutzung zulässt, gilt folgendes.
Das Gehalt wird für die Dauer der Nutzungsüberlassung um einen festgelegten Betrag heruntergesetzt; der Arbeitnehmer verpflichtet sich zugleich zu einem sorgfältigen Umgang sowie dazu, das Fahrrad auf eigene Kosten zu warten und zu pflegen. Zudem sehen die Verträge häufig vor, dass der Arbeitnehmer das von ihm genutzte Leasingfahrrad bei Beendigung der Überlassung käuflich erwerben kann.

Die Nutzungsüberlassung zu privaten Zwecken ist nach § 8 Abs. 2 Sätze 2-5 bzw. Satz 10 EStG zu bewerten, wenn sie bereits Bestandteil der arbeitsvertraglichen Entlohnung ist (z.B. wenn bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags eine solche Vereinbarung getroffen wurde) oder aufgrund einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart wird.Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber zivilrechtlich Leasingnehmer des Fahrrades ist.

In der Regel wird es daher bei der Erfassung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 Sätze 2-5 bzw. Satz 10 EStG bleiben:

Es ist von einer Gehaltsumwandlung dergestalt auszugehen, dass der Barlohn des Arbeitnehmers um den Betrag der Leasingrate herabgesetzt wird.

Für die Überlassung des Fahrrades zur privaten Nutzung wird unter Hinweis auf die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.11.2012 (BStBl I 2012 S. 1224) der sich aus der Nutzungsüberlassung ergebende Sachlohn wie folgt ermittelt:
bei (Elektro-)Fahrrädern, die nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, mit monatlich 1% der auf 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers (brutto) bzw.bei (Elektro-)Fahrrädern, die als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, mit den Werten des § 8 Abs. 2 Satz 2-5 EStG.

Nur in Ausnahmefällen kommt es zu einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung mit der Folge einer abweichenden Bewertung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.

Der geldwerte Vorteil besteht dann in Gestalt einer verbilligten Leasingrate. Der Preisunterschied zwischen den für dritte Privatpersonen üblichen und den tatsächlich vom Arbeitnehmer zu zahlenden Leasinggebühren ist dabei maßgeblich.

Erwirbt der Arbeitnehmer bei Beendigung der Überlassung das von ihm genutzte Leasingfahrrad zu einem geringeren Preis als dessen Geldwert, ist der Differenzbetrag Arbeitslohn von dritter Seite (unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer [wirtschaftlicher] Leasingnehmer ist oder ob ein Andienungsrecht bzw. eine Kaufoption vereinbart ist). Ein (eventueller) Preisvorteil steht im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis.

Durch die Leasingvereinbarungen hat der Arbeitgeber an seiner Verschaffung aktiv mitgewirkt, auch wenn der Arbeitnehmer keinen vertraglichen Anspruch auf den Fahrraderwerb und einen Preisvorteil hat.

Es bestehen keine Bedenken, den Endpreis i.S.d.§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG eines (Elektro-)Fahrrades, das dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses nach 36 Monaten der Nutzungsdauer überlassen wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40% der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrades einschließlich der USt anzusetzen.

Soweit teilweise pauschal der Ansatz eines Restwerts von 10% des Kaufpreises begehrt wird, kann dem grds. nicht gefolgt werden, es sei denn, der niedrigere Restwert wurde im Einzelfall in geeigneter Weise nachgewiesen.

Wird eine Gehaltsumwandlung und Zurverfügungstellung auch für (Elektro-)Fahrräder von Familienangehörigen des Arbeitnehmers vereinbart, sind die o.g. lohnsteuerlichen Konsequenzen für jedes (Elektro-)Fahrrad zu ziehen und die geldwerten Vorteile beim Arbeitnehmer zu versteuern.

Die Ausführungen im BMF-Schreiben vom 15.12.2016 zur Dienstwagenbesteuerung in Leasingfällen (BStBl I 2016 S.1449) sind entsprechend anwendbar.