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Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer

Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer

Die für ausgeführte Umsätze geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern nicht erhoben, wenn der Jahresumsatz (Einnahmen) im Kalenderjahr 22.000,- € voraussichtlich nicht übersteigt.
Umsatz ist der vereinnahmte Gesamtumsatz ohne darin enthaltene Umsätze aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (PC-Verkauf, Pkw-Verkauf etc.) und ohne steuerfreie Umsätze wie z.B. die gem. § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 UStG.

Im Jahr der Existenzgründung, in welcher der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt hat, ist der tatsächliche Umsatz in einen Jahresgesamtumsatz hochzurechnen und muss voraussichtlich unter 22.000,- € betragen, um die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen zu können.

Wird die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen, darf Umsatzsteuer in den Ausgangsrechnungen nicht ausgewiesen werden. Vorsteuerbeträge können nicht abgezogen werden.

In den Rechnungen ist wie folgt darauf hinzuweisen, dass der Unternehmer Kleinunternehmer ist:

„Kleinunternehmer gem. § 19 Abs.1 UStG“ oder
„kein Ausweis der Umsatzsteuer gem. § 19 Abs.1 UStG“

Die Umsatzgrenze ist jährlich zu prüfen. Der Vorjahresumsatz (im Erstjahr der auf ein Jahr hoch gerechnete Umsatz) darf die Grenze von 22.000,- € nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr dürfen 50.000,- € voraussichtlich nicht überstiegen werden.

Liegt der Gesamtumsatz in einem Jahr über 22.000,- €, ist ab Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres Umsatzsteuer auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen.
Sind Lieferungen/Leistungen noch im Vorjahr ausgeführt, aber die Rechnung erst im Folgejahr geschrieben worden, gilt für die als Kleinunternehmer ausgeführte Lieferung/Leistung des Vorjahres noch die Kleinunternehmerregelung.

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet und damit Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweist und Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen abzieht.
Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung (mit Umsatzsteuer arbeiten zu wollen) den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre.
Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.

Überlassung von Fahrrädern an Arbeitnehmer

Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern an Arbeitnehmer mit und ohne Versteuerung eines privaten Nutzungsanteils

Diese Regelung gilt analog für Gewerbetreibende und Freiberufler.

Der Bundestag hat am 08.11.2018 das Jahressteuergesetz  in 2./3. Lesung beschlossen. Unter anderem wird die Steuerfreiheit für die Nutzung von betrieblichen Fahrrädern für den Zeitraum 01.01.2019 – 31.12.2021 damit eingeführt. Eine Versteuerung des privaten Nutzungsanteils entfällt damit.

Für vor dem 01.01.2019 angeschaffte/überlassene Fahrräder gilt die bisherige Regelung weiter:

Wenn der Arbeitgeber einen Rahmenvertrag mit einem Providerabschließt, der die gesamte Abwicklung betreut und zwischen dem Arbeitgeber und einem Leasinggeber Leasingverträge über die Fahrräder mit einer festen Laufzeit von zumeist 36 Monaten bzw. einer mehrjährigen festen Grundmietzeit mit anschließender automatischer Verlängerung abgeschlossen werden und zeitgleich Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer für ebendiese Dauer einen Überlassungsvertrag hinsichtlich des Fahrrads abschließt, welcher auch eine private Nutzung zulässt, gilt folgendes.
Das Gehalt wird für die Dauer der Nutzungsüberlassung um einen festgelegten Betrag heruntergesetzt; der Arbeitnehmer verpflichtet sich zugleich zu einem sorgfältigen Umgang sowie dazu, das Fahrrad auf eigene Kosten zu warten und zu pflegen. Zudem sehen die Verträge häufig vor, dass der Arbeitnehmer das von ihm genutzte Leasingfahrrad bei Beendigung der Überlassung käuflich erwerben kann.

Die Nutzungsüberlassung zu privaten Zwecken ist nach § 8 Abs. 2 Sätze 2-5 bzw. Satz 10 EStG zu bewerten, wenn sie bereits Bestandteil der arbeitsvertraglichen Entlohnung ist (z.B. wenn bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags eine solche Vereinbarung getroffen wurde) oder aufgrund einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart wird.Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber zivilrechtlich Leasingnehmer des Fahrrades ist.

In der Regel wird es daher bei der Erfassung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 Sätze 2-5 bzw. Satz 10 EStG bleiben:

Es ist von einer Gehaltsumwandlung dergestalt auszugehen, dass der Barlohn des Arbeitnehmers um den Betrag der Leasingrate herabgesetzt wird.

Für die Überlassung des Fahrrades zur privaten Nutzung wird unter Hinweis auf die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.11.2012 (BStBl I 2012 S. 1224) der sich aus der Nutzungsüberlassung ergebende Sachlohn wie folgt ermittelt:
bei (Elektro-)Fahrrädern, die nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, mit monatlich 1% der auf 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers (brutto) bzw.bei (Elektro-)Fahrrädern, die als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, mit den Werten des § 8 Abs. 2 Satz 2-5 EStG.

Nur in Ausnahmefällen kommt es zu einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung mit der Folge einer abweichenden Bewertung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.

Der geldwerte Vorteil besteht dann in Gestalt einer verbilligten Leasingrate. Der Preisunterschied zwischen den für dritte Privatpersonen üblichen und den tatsächlich vom Arbeitnehmer zu zahlenden Leasinggebühren ist dabei maßgeblich.

Erwirbt der Arbeitnehmer bei Beendigung der Überlassung das von ihm genutzte Leasingfahrrad zu einem geringeren Preis als dessen Geldwert, ist der Differenzbetrag Arbeitslohn von dritter Seite (unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer [wirtschaftlicher] Leasingnehmer ist oder ob ein Andienungsrecht bzw. eine Kaufoption vereinbart ist). Ein (eventueller) Preisvorteil steht im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis.

Durch die Leasingvereinbarungen hat der Arbeitgeber an seiner Verschaffung aktiv mitgewirkt, auch wenn der Arbeitnehmer keinen vertraglichen Anspruch auf den Fahrraderwerb und einen Preisvorteil hat.

Es bestehen keine Bedenken, den Endpreis i.S.d.§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG eines (Elektro-)Fahrrades, das dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses nach 36 Monaten der Nutzungsdauer überlassen wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40% der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrades einschließlich der USt anzusetzen.

Soweit teilweise pauschal der Ansatz eines Restwerts von 10% des Kaufpreises begehrt wird, kann dem grds. nicht gefolgt werden, es sei denn, der niedrigere Restwert wurde im Einzelfall in geeigneter Weise nachgewiesen.

Wird eine Gehaltsumwandlung und Zurverfügungstellung auch für (Elektro-)Fahrräder von Familienangehörigen des Arbeitnehmers vereinbart, sind die o.g. lohnsteuerlichen Konsequenzen für jedes (Elektro-)Fahrrad zu ziehen und die geldwerten Vorteile beim Arbeitnehmer zu versteuern.

Die Ausführungen im BMF-Schreiben vom 15.12.2016 zur Dienstwagenbesteuerung in Leasingfällen (BStBl I 2016 S.1449) sind entsprechend anwendbar.