Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer
Die für ausgeführte Umsätze geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern nicht erhoben, wenn der Jahresumsatz (Einnahmen) im Kalenderjahr 25.000,- € voraussichtlich nicht übersteigt.
Umsatz ist der vereinnahmte Gesamtumsatz ohne darin enthaltene Umsätze aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (PC-Verkauf, Pkw-Verkauf etc.) und ohne steuerfreie Umsätze wie z.B. die gem. § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 UStG.
Wird die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen, darf Umsatzsteuer in den Ausgangsrechnungen nicht ausgewiesen werden. Vorsteuerbeträge können nicht abgezogen werden.
In den Rechnungen ist wie folgt darauf hinzuweisen, dass der Unternehmer Kleinunternehmer ist:
„Kleinunternehmer gem. § 19 Abs.1 UStG“ oder
„kein Ausweis der Umsatzsteuer gem. § 19 Abs.1 UStG“
Die Umsatzgrenze ist jährlich zu prüfen. Der Vorjahresumsatz (im Erstjahr der auf ein Jahr hoch gerechnete Umsatz) darf die Grenze von 25.000,- € nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr dürfen 100.000,- € nicht überstiegen werden.
Werden 100.000,- € Umsatz erreicht, ist ab Überschreitung sofort Umsatzsteuer auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen.
Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung
Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet und damit Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweist und Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen abzieht.
Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung (mit Umsatzsteuer arbeiten zu wollen) den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre.
Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.