Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer

Die für ausgeführte Umsätze geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern nicht erhoben, wenn der Jahresumsatz (Einnahmen) im Kalenderjahr 22.000,- € voraussichtlich nicht übersteigt.
Umsatz ist der vereinnahmte Gesamtumsatz ohne darin enthaltene Umsätze aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (PC-Verkauf, Pkw-Verkauf etc.) und ohne steuerfreie Umsätze wie z.B. die gem. § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 UStG.

Im Jahr der Existenzgründung, in welcher der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt hat, ist der tatsächliche Umsatz in einen Jahresgesamtumsatz hochzurechnen und muss voraussichtlich unter 22.000,- € betragen, um die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen zu können.

Wird die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen, darf Umsatzsteuer in den Ausgangsrechnungen nicht ausgewiesen werden. Vorsteuerbeträge können nicht abgezogen werden.

In den Rechnungen ist wie folgt darauf hinzuweisen, dass der Unternehmer Kleinunternehmer ist:

„Kleinunternehmer gem. § 19 Abs.1 UStG“ oder
„kein Ausweis der Umsatzsteuer gem. § 19 Abs.1 UStG“

Die Umsatzgrenze ist jährlich zu prüfen. Der Vorjahresumsatz (im Erstjahr der auf ein Jahr hoch gerechnete Umsatz) darf die Grenze von 22.000,- € nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr dürfen 50.000,- € voraussichtlich nicht überstiegen werden.

Liegt der Gesamtumsatz in einem Jahr über 22.000,- €, ist ab Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres Umsatzsteuer auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen.
Sind Lieferungen/Leistungen noch im Vorjahr ausgeführt, aber die Rechnung erst im Folgejahr geschrieben worden, gilt für die als Kleinunternehmer ausgeführte Lieferung/Leistung des Vorjahres noch die Kleinunternehmerregelung.

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet und damit Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweist und Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen abzieht.
Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung (mit Umsatzsteuer arbeiten zu wollen) den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre.
Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.