Gezahlt werden muss die vom Unternehmer in seiner Ausgangsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer, vermindert um die in den Eingangsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer – Vorsteuer genannt.
Bei Rechnungsstellung mit Umsatzsteuer kann die in den Betriebsausgaben enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer nur unter folgenden Voraussetzungen abgezogen werden:

Eine Rechnung über 250,- € muss folgende Angaben enthalten:

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers (Rechnungsaussteller) und des Leistungsempfängers (Rechnungsempfänger),

2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

3. das Ausstellungsdatum,

4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung

7. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist ,

8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,

Fehlt einer der o.g. Rechnungsbestandteile, ist die in den Ausgaben enthaltene Vorsteuer nicht abzugsfähig. Die an das Finanzamt zu zahlende Umsatzsteuer darf dann nicht um den Vorsteuerbetrag vermindert werden.

Zusatzangaben sind:
Eine Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung von 2 Jahren durch den Leistungsempfänger (Rechnungsempfänger) bei Handwerkerleistungen.

In den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift“.

In Kleinbetragsrechnungen bis 250,- € (ab 2017) brauchen der Rechnungsempfänger, die USt-Nr./ID-Nummer und die fortlaufende Rechnungsnummer sowie der Steuer- und Nettobetrag nicht angegeben werden. Die übrigen Angaben sind jedoch erforderlich.