Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige
Wenn einem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunk t der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt, kann der Aufwand für ein häusliches Arbeitszimmer auf 1.250 € begrenzt abgezogen werden.
Nutzen zwei Steuerpflichtige ein Arbeitszimmer gemeinsam, so steht jedem der Abzug der Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.250,- € zu. Voraussetzung ist allerdings, dass beiden Steuerpflichtigen in dem häuslichen Arbeitszimmer ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung stand.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes gibt es keine Grundlage dafür, den Abzugsbetrag von 1.250 € für den Steuerpflichtigen (anteilig) zu kürzen, weil auch ein anderer Steuerpflichtiger das Arbeitszimmer ausschließlich für eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit nutzt. Eine Aufteilung des Abzugsbetrags auf mehrere Steuerpflichtige bei gemeinsamer Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers sieht das Gesetz nicht vor. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass dem Steuerpflichtigen der Abzugsbetrag von 1.250 € nur bei alleiniger Nutzung des Arbeitszimmers in voller Höhe zustehen soll.
BFH 15.12.2016 – VI R 53/12 BStBl 2017 II S. 938