Home Office

Arbeitgeber ermöglichen immer öfter Ihren Arbeitnehmern, in einem Home Office Ihrer Tätigkeit nachzugehen. Wann die Aufwendungen dafür absetzbar sind und in welcher Höhe, richtet sich nach dem Umfang der Tätigkeit und danach, ob beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz immer bei Bedarf zur Verfügung steht.

Hat ein Arbeitnehmer einen jederzeit zur Verfügung stehenden Arbeitsplatz beim Arbeitgeber und sucht er diesen an mindestens 3 Tagen in der Woche auf, dann ist dieser Arbeitsplatz die erste Tätigkeitsstäte. Ein Home Office ist dann dem Grunde nach nicht abzugsfähig.
Bei bis zu 2 Tagen die Woche im Durchschnitt im Außendienst ist der Arbeitsplatz beim Arbeitgeber die erste und damit regelmäßige Arbeitsstätte, weil der Arbeitnehmer überwiegend in der Firma tätig ist. Der Mittelpunkt der Tätigkeit befindet sich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers und die Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig

Ist ein Arbeitnehmer ein so genannter „Außendienstmitarbeiter“ – also an 3 oder mehr Tagen die Woche im Außendienst tätig – hat er keine erste Tätigkeitstätte. Ohne Arbeitsplatz beim Arbeitgeber kann ein Arbeitszimmeraufwand – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen wie Abgeschlossenheit, eingerichtet wie Büro etc. – steuerlich bis zu 1.250,- Euro im Jahr geltend gemacht werden.
Bei 3, 4 oder 5 Tagen Home Office wären die Kosten in vollem Umfang abzugsgfähig, wenn die Dienstreisen nur an 2 Tagen/Woche durchgeführt werden und die restliche Zeit im Home Office gearbeitet würde.

Wird ein Arbeitnehmer qualitativ in gleicher Weise im häuslichen Arbeitszimmer und im Büro des Arbeitgebers tätig, ist die zeitliche Komponente ausschlaggebend. Verbringt der Arbeitnehmer die überwiegende Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer, befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer und die Aufwendungen sind im vollen Umfang abzugsfähig.

Ist es dem Arbeitnehmer untersagt, an den häuslichen Arbeitstagen im Büro des Arbeitgebers tätig zu werden, steht der andere Arbeitsplatz nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung und die Aufwendungen können mit bis zu 1.250,00 EUR berücksichtigt werden.
Das Gleiche gilt bei Bereitschaftdiensten an den Wochenenden im Office, wenn beim Arbeitgeber zu diesen Zeiten der Arbeitsplatz nicht aufgesucht werden kann.

Bei einem Pool-Arbeitsplatz, welcher nicht immer bei Bedarf zur Verfügung steht, kann Arbeitszimmeraufwand bis zu 1.250,- Euro im Jahr abgesetzt werden. Ein Poolarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz, der von mehreren Arbeitnehmern geteilt wird. Die Arbeitnehmer sind überwiegend im Außendienst tätig. Ein solcher Arbeitsplatz steht auch zur Verfügung, wenn der Arbeitsplatz dem Arbeitnehmer im konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung steht und der Arbeitnehmer ihn in der erforderlichen Art und Weise nutzen kann. Es muss durch eine ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen, ggf. ergänzt durch arbeitgeberseitige organisatorische dienstliche Nutzungseinteilungen, gewährleistet sein, dass der Arbeitnehmer nicht auf ein häusliches Arbeitszimmer angewiesen ist. Ein Poolarbeitsplatz, bei dem sich acht Arbeitnehmer drei Arbeitsplätze für die vor- und nachbereitenden Arbeiten teilen, steht nicht als anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wenn er zur Erledigung der Innendienstarbeiten nicht in dem erforderlichen Umfang genutzt werden kann.