KategorieFreiberufler

Aufsichtsrat kein umsatzsteuerlicher Unternehmer

Aufsichtsrat (analog Vorstand) kein umsatzsteuerlicher Unternehmer

EuGH-Urteil vom 13.06.2019, C-420/18, Rs. IO

Nach dem EuGH-Urteil vom 13.06.2019, C-420/18, Rs. IO – kürzlich erst veröffentlicht – ist jemand der laufend Einnahmen im Rahmen der Tätigkeit als Aufsichtsrat – und analog bei Vorliegen der Voraussetzungen auch als Vorstand – kein „Unternehmer“ im umsatzsteuerlichen Sinne, wenn feste monatliche Vergütungen gezahlt werden, die weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängen.

Das Urteil gilt zwar für Aufsichtsräte, ist aber nach der Begründung auch auf Vorstandstätigkeiten anzuwenden. Nach diesem Urteil dürfen Aufsichtsräte und Vorstände Mangels Unternehmer-Eigenschaft keine Umsatzsteuer berechnen.

Die steuerliche Folge für den Aufsichtsrat/Vorstand ist nicht so tragisch. Dieser zahlt die nach diesem Urteil dann zu Unrecht ausgewiesene Steuer an das Finanzamt. Leider kann dann auch keine Vorsteuer aus den Ausgaben für diese Tätigkeit (Anschaffung PC, Bürobedarf, Tanken etc.) mehr abgezogen werden.

 

Der Rechnungsempfänger  kann die gezahlte Umsatzsteuer wegen unberechtigtem Steuerausweises nicht mehr als Vorsteuer abziehen – und ist damit dann endgültig „belastet“. Die gezahlte Umsatzsteuer ist dann kein durchlaufender Posten mehr, sondern tatsächlicher Mehraufwand. Und das gilt dann für alle Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder.

§ 14c Abs. 2 UStG:

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist.

 

Mehrwertsteuerrichtlinie Artikel 9 Abs. 1 RL 2006/112/EG  i.d.F. 18.02.2019:

Als „(Umsatz-)Steuerpflichtiger“ gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt. Als „wirtschaftliche Tätigkeit“ gelten alle Tätigkeiten eines Dienstleistenden zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (EuGH) zu Artikel 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich, dass, um zu bestimmen, ob eine Person eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt, zu prüfen ist, ob sie sich bei der Ausübung in einem Unterordnungsverhältnis befindet (Urteil 29.09.2015 Gmina Wroclaw, C-276/14, EU, C, 2015, 635 Rn. 33 und 36 mit dort aufgeführter Rechtsprechung). Für die Beurteilung des Unterordnungsverhältnisses ist u.a. zu prüfen, ob die Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausgeübt wird und ob das mit der Ausübung dieser Tätigkeiten einhergehende wirtschaftliche Risiko getragen wird. Ob in der Ausübung der Aufgaben in eigenem Namen (für den Aufsichtrat oder Vorstand), für eigene Rechnung oder in eigener Verantwortung (keine Haftung für Schäden) gehandelt wird, sei dahingestellt. Denn im Gegensatz zu der Tätigkeit eines Unternehmers geht bei Bezug einer festen monatlichen Vergütung für die als Aufsichtsrat oder Vorstand ausgeübten Tätigkeit, die weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängt, keinerlei wirtschaftliches Risiko einher. Daher übt der Aufsichtsrat im Unterschied zu einem Unternehmer keinen nennenswerten Einfluss auf seine Einnahmen oder Ausgaben aus. Überdies scheint eine in Ausübung der Tätigkeit begangene Fahrlässigkeit keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Vergütung zu haben.

Bei einer Person, die kein derartiges wirtschaftliches Risiko trägt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie selbständig ausübt.

 

Im Anwendungserlass des BMF vom 02.01.2012 Az: IV D 3 – S 7185/09/10001

zu § 4 Nr. 26 UStG heißt es: Geht in Fällen des § 4 Nr. 26 Buchstabe b UStG (umsatzsteuerfreie Entgelte für ehrenamtliche Tätigkeit) das Entgelt über einen Auslagenersatz und eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis hinaus, besteht in vollem Umfang Steuerpflicht. Eine Entschädigung in Höhe von bis zu 50 € je Tätigkeitsstunde ist regelmäßig als angemessen anzusehen, sofern die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten den Betrag von 17.500,- € im Jahr nicht übersteigt. Der tatsächliche Zeitaufwand ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Eine vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängige z. B. laufend gezahlte pauschale bzw. monatliche oder jährlich laufend gezahlte pauschale Vergütung führt zur Nichtanwendbarkeit der Befreiungsvorschrift mit der Folge, dass sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Vergütungen – auch soweit sie daneben in Auslagenersatz oder einer Entschädigung für Zeitaufwand bestehen – der Umsatzsteuer unterliegen.”

 

Ein Erlass hat nur erklärenden Charakter und ist kein Gesetz. Das EuGH-Urteil widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung zur Umsatzsteuer. Nach unserem deutschen Umsatzsteuergesetzt ist gem. § 2 Abs.1 UStG Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Der EuGH hat jetzt klargestellt, dass eine Person, die kein wirtschaftliches Risiko trägt, keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie selbständig ausübt.

 

Die Finanzverwaltung kann sich Zeit lassen mit der Auswertung dieses Urteils, da die Umsatzsteuer 4 Jahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht und entsprechend auch nach Jahren noch zu Unrecht abgezogene Vorsteuer zurückgefordert werden kann.

Aufsichtsräte bei kleineren Stadtwerken z.B. sollten sich jedoch auf die EuGH-Rechtsprechung berufen und keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung stellen bzw. entsprechenden Gutschriften mit Umsatzsteuer wiedersprechen.

 

Physiotherapeuten und Podologen

Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer gilt auch für Freiberufler mit nur teilweise umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen

Physiotherapeuten und Podologen üben steuerfreie und zum Teil auch steuerpflichtige Leistungen aus. Für die dem Grunde nach zu 19% oder 7% steuerpflichtigen Leistungen gilt auch die Kleinunternehmergrenze von 22.000,- € Jahresumsatz (Einnahmen). Das bedeutet, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen und abgeführt werden muss, wenn die dem Grunde nach steuerpflichtigen Leistungen insgesamt die Jahresgrenze von 22.000,- € Einnahmen nicht überschreiten.

Umsatz ist der vereinnahmte Gesamtumsatz ohne darin enthaltene Umsätze aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (PC-Verkauf, Pkw-Verkauf etc.) und ohne steuerfreie Umsätze wie z.B. die gem. § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 UStG.

Wird die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen, darf Umsatzsteuer in den Ausgangsrechnungen nicht ausgewiesen werden. Vorsteuerbeträge können nicht abgezogen werden.

 

In den Rechnungen über dem Grunde nach steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen wie z.B. Warenverkäufe, Massagen ohne Rezept von bis zu 22.000,- € Jahresumsatz dieser Lieferungen und Leistungen und Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung,  ist wie folgt darauf hinzuweisen, dass der Unternehmer Kleinunternehmer ist: „Kleinunternehmer gem. § 19 Abs.1 UStG“

Dieser Vermerk ist nicht in Rechnungen über steuerfreie Leistungen aufzunehmen.

 

umsatzsteuerfreie Umsätze

Die nachfolgende Aufzählung stellt keine abschließende Aufzählung dar und repräsentiert den Rechtsstand zum Veröffentlichungsdatum dieses Beitrages. Später erfolgende Änderungen im Umsatzsteuergesetz oder auch BFH-Urteile können daher eine jetzt steuerfreie Leistung steuerpflichtig werden lassen und anders herum. Zum aktuellen Rechtsstand ist daher immer ein Steuerberater zu befragen.

§ 4 Abs. 14a UStG

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden (gilt nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten).

 

Eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit üben beispielsweise aus:

Masseurinnen bzw. Masseure

medizinische Bademeister/innen (staatlich geprüft).

Podologinnen und Podologen, denen die zur Ausübung ihres Berufes erforderliche Erlaubnis nach § 1 Podologengesetz (– PodG – ) erteilt ist oder nach § 10 Abs. 1 PodG als erteilt gilt

Die Steuerbefreiung kann von den genannten Unternehmern u.a. für die medizinische Fußpflege und die Verabreichung von medizinischen Bädern, Unterwassermassagen, Fangopackungen ( BFH-Urteil vom 24.1.1985, IV R 249/82, BStBl II S. 676 = SIS 85 08 45 ) und Wärmebestrahlungen in Anspruch genommen werden. Das gilt auch dann, wenn diese Verabreichungen selbständige Leistungen und nicht Hilfstätigkeiten zur Heilmassage darstellen.

Physiotherapeuten oder Masseure bzw. medizinische Bademeister mit entsprechender Zusatzausbildung können umsatzsteuerfreie osteopathische Leistungen erbringen, sofern eine ärztliche Verordnung bzw. eine Verordnung eines Heilpraktikers vorliegt.

 

Heilbehandlungen sind Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden.

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG kommt für Leistungen arztähnlicher Berufe grundsätzlich nur in Betracht, wenn sie aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 2005, V R 23/04 [ BStBl 2005 II S. 904]). Die Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist in jedem Einzelfall nachzuweisen (Rezept).

Es reicht daher eine ärztliche Diagnose – eine Verordnung muss nicht zwingend vorliegen.

Massageleistungen, die von einem Physiotherapeuten ohne vorherige ärztliche Anordnung lediglich aus kosmetischen Gründen oder zur Verbesserung des Wohlbefindens („wellness”) durchgeführt werden, fallen dagegen nicht unter die Steuerbefreiung.

 

Wenn der Arzt keine Verordnung ausstellen will

Oftmals erhalten Patienten keine Verordnung des Arztes, weil dieser sein Budget schonen will oder bereits überschritten hat oder die Krankenkasse nur eine geringe Anzahl an Behandlungen im Jahr erstattet. In derartigen Fällen ist es angebracht, den Patientien zu bitte, sich ein Privatrezept seines Arztes geben zu lassen.

Der Patient zahlt dann die Behandlung selbst. Sie unterliegt jedoch nicht der Umsatzsteuer. Davon haben Patient und Therapeut einen Vorteil. Ohne 19% Umsatzsteuer ist die Behandlung für den Patienten günstiger. Der Therapeut überschreitet die jährliche Umsatzgrenze nicht.

 

 

Heilberufliche Leistungen sind daher nur steuerfrei, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.

Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i. S. d. § 20 SGB V, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich „den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern” sollen, sind keine Heilbehandlungen.

 

Steuerpflichtige Umsätze (dem Grunde nach)

Steuerpflichtig sind vereinfacht dargestellt dem Grunde nach alle Umsätze, für die keine Steuerbefreiung vorliegt.

Umsatzsteuersatz 19%

Massagen etc. ohne ärztliche Verordnung  (bei Diagnose durch Arzt oder Therapeut 7%)

Podologieumsätze ohne ärztliche Diagnose oder ohne ärztliche Verordnung

Die reine Fußpflege ohne ärztliche Verordnung

Umsatzsteuerpflichtig sind auch Warenverkäufe wie z.B. Pflegemittel im Bereich der Fuß- und Körperpflege (kann zu Gewerblichkeit führen)

 

Behandlungen im Anschluss/Nachgang einer ärztlichen Diagnose, für die die Patienten die Kosten selbst tragen, sind grundsätzlich nicht als steuerfreie Heilbehandlung anzusehen. Sofern für diese Anschlussbehandlungen keine ärztliche Diagnose oder Verordnung vorliegt, handelt es sich hierbei um steuerpflichtige Präventionsmaßnahmen.

 

Umsatzsteuersatz 7%

Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG

Von Physiotherapeuten oder staatlich geprüften Masseuren erbrachte Leistungen, welche von den Krankenkassen grundsätzlich als Heilmittel anerkannt sind, unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Wenn ein Patient keine Verordnung vorlegt, muss auf der Rechnung eine Diagnose vermerkt sein, um nachzuweisen, dass es sich um eine solche Leistung handelt.

Physiotherapeutische Leistungen (z. B. Heilmassagen und Heilgymnastik) zählen gem. Abschnitt 12.11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UStAE zu den nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG vom ermäßigten Umsatzsteuersatz begünstigten Heilbädern.

Da es bei der Verabreichung von Heilbädern, die ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen, nicht erforderlich ist, dass im Einzelfall ein bestimmter Heilzweck nachgewiesen wird (Abschnitt 12.11 Abs. 4 Satz 1 UStAE), unterliegen die steuerpflichtigen Leistungen, die typischerweise von Physiotherapeuten oder staatlich geprüften Masseuren erbracht werden und von den Krankenkassen grundsätzlich als Heilmittel anerkannt sind, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.